Liebe Vereinsmitglieder,
die Landesregierung hat zum 17.01.22 die geltende Corona-Schutzverordnung an die aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst, nachdem Bundestag und Bundesrat die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatten. In der CoSchuV und den dazugehörigen Auslegungshinweisen wird die Anwendung der 2G-Plus-Regel (§3) konkretisiert.
Zu den relevanten Änderungen für die Sportstätten im MTK (aktuell Hotspot-Regeln – innen 2G-Plus) zählen:
- Bei Einlass und Zugang in gedeckte Sportstätten nach der 2G-Plus-Regel muss sichergestellt werden, dass nur Geimpfte oder Genesene eingelassen werden, die zusätzlich entweder aktuell negativ getestet sind (oder an den regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen) oder es sich um Geboosterte, bzw. frisch doppelt Geimpfte (max. 3 Monate), frisch Genesen-Geimpfte oder frisch Genesene (max. 3 Monate) handelt. Zudem haben Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich nicht impfen lassen können, mit einem aktuellen Testnachweis oder aktuellem Schülertest, bzw. Kinder unter 6 Jahren (ebenso nicht eingeschulte 6 Jährige) ohne Testnachweis Zugang.
- Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können ab sofort ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen (3x wöchentlich) teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen. Bisher wurden gimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler i.d.R. nur 1x wöchentlich getestet. Für bereits geboosterte Schülerinnen und Schüler gilt die o.g. allgemeine Regel.
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